Jedes Jahr werden in Deutschland etwa 20.000 Fälle von Brandstiftung festgestellt. In etwa der Hälfte der Fälle gelingt es Polizei und Staatsanwaltschaft, einen Täter zu ermitteln.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht, erläutert die einzelnen Varianten der Brandstiftung und gibt erste Tipps zur Verteidigung gegen den Vorwurf der Brandstiftung.
Die wichtigste Regel vorab:
Machen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben! Sie müssen als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren müssen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht aussagen.
Die Strafrechtskanzlei Dietrich erreichen Sie zu den üblichen Bürozeiten unter der Telefonnummer 030 / 609 857 413 und in dringenden Fällen wie Verhaftung oder Wohnungsdurchsuchung unter der Notfallnummer
0163 / 9133 940.
Die Brandstiftungsdelikte
Die Tatbestände der Brandstiftungsdelikte sind bezüglich geschütztem Rechtsgut, Charakter und der Straferwartung sehr unterschiedlich. Zu unterscheiden sind:
- § 306 StGB Brandstiftung
- § 306a StGB Schwere Brandstiftung
- § 306b StGB Besonders schwere Brandstiftung
- § 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge
- § 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung
- § 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr
Darüber hinaus ist trotz vollendeter Brandstiftung eine Strafmilderung bzw. Strafverschonung für jene Fälle vorgesehen, in denen der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
- § 306e StGB Tätige Reue
Gemeinsamkeiten der Brandstiftungsdelikte
Die einzelnen Delikte werden auf den Unterseiten ausführlich erläutert. Ihnen ist jedoch gemein:
- Inbrandsetzen
Alle Brandstiftungsdelikte setzen voraus, dass eine Sache in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung zerstört wurde. Ein Inbrandsetzen liegt dann vor, wenn die Sache derart vom Feuer ergriffen ist, dass sie auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann.
Ein Zerstören durch Brandlegung ist dann zu bejahen, wenn es nicht zum selbständigen Weiterbrennen oder wenn es zu einer Explosion des Zündstoffs kommt und erhebliche Schäden durch Rauch, Ruß oder durch freigesetzte Gase eintreten, aber eben nicht durch die Flammen eintreten.
- Funktionswesentliche Bestandteile
Die Brandstiftung ist noch nicht verwirklicht, wenn lediglich Einrichtungsgegenstände wie Tapete oder die Gardine brennen. Vielmehr müssen funktionswesentliche Bestandteile derart betroffen sein, dass ein Niederbrennen der ganzen Sache oder wesentlicher Teile davon droht. Funktionswesentliche Bestandteile sind z. B. die Treppe, Wohnungstüren oder auch Fenster
- Intensivieren des Brandes
Brennt die Sache bereits, kann sie weiter in Brand gesetzt werden. Wer also eine brennende Wohnungstür derart mit Spiritus besprüht, dass das Feuer auf andere, bis dahin noch nicht in Brand geratene Teile des Gebäudes überspringt, setzt das Haus in Brand.
- Unterlassen des Löschens
Auch wer das Inbrandsetzen pflichtwidrig nicht verhindert (z. B. durch Löschen), kann sich wegen Brandstiftung strafbar machen, wenn er eine Verkehrssicherungspflicht für die Sache inne hat.
Die Brandstiftung, § 306 StGB
Wer vorsätzlich fremdes Eigentum mittels eines Feuers verletzt, kann sich wegen einer Brandstiftung strafbar machen, § 306 StGB.
Zu den durch § 360 StGB geschützten Sachen gehören insbesondere Gebäude und Hütten (§ 306 Abs. 1 Nr. 1) sowie Kraftfahrzeuge, Schienen, Luft- und Wasserfahrzeuge (§ 306 Abs. 1 Nr. 4). Daneben ist das Inbrandsetzen von Betriebsstätten oder technischen Einrichtungen (Maschinen, Nr. 2), Warenlagern oder -vorräten (Nr. 3), Wäldern, Heiden oder Mooren (Nr. 5) und land-, ernährungs- oder forstwirtschaftlichen Anlagen unter Strafe gestellt. In all diesen Fällen ist jedoch ein erheblicher Wert oder eine große Menge zu fordern.
Willigt der Eigentümer der Sache in die Tat ein, so ist der Täter gerechtfertigt. Eine Bestrafung ist dann nicht mehr möglich. Dies gilt sogar dann, wenn die Einwilligung für einen späteren Versicherungsmissbrauch erteilt worden ist. Diese Fälle werden umgangssprachlich „Heißer Abriss“ genannt.
Die Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Es handelt sich also um ein Verbrechen.
Löscht der Täter freiwillig den Brand, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, kann das Gericht nach den Vorschriften über die Tätige Reue, § 306e StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe absehen.
Das Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden
Wenn die Polizei Sie verdächtigt, eine Brandstiftung begangen zu haben, sollten Sie die wichtigste Regel des Strafverfahrens beachten: Machen Sie keine Angaben, sondern beauftragen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen.
Dieser wird als erstes Akteneinsicht nehmen. Anhand des Akteninhaltes werden wir dann entscheiden, ob eine Einlassung abgegeben werden soll.
Vereinbaren Sie gern einen Termin in der Strafrechtskanzlei Dietrich. In dringenden Fällen wie Verhaftung oder Durchsuchung ist die Strafrechtskanzlei Dietrich unter der Notfallnummer 0163 / 9133 940 auch außerhalb der Bürozeiten zu erreichen.