Der Tatbestand der Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB sieht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren für den Fall vor, dass der Täter durch eine Brandstiftung nach §§ 306, 306a oder 306b StGB den Tod eines anderen Menschen verursacht.
Die Brandstiftung ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Erfasst ist die Todesfolge also nur, wenn sie typische Folge der Brandstiftung ist. Steht der Tod im Zusammenhang mit typischen Rettungshandlungen, so greift § 306c StGB allerdings (noch) ein.
Der Tod eines anderen Menschen muss vom Vorsatz des Täters nicht erfasst worden sein. Er muss jedoch in Bezug auf die Todesfolge leichtfertig, d. h. grob fahrlässig gehandelt haben.