Herbeiführen einer Brandgefahr § 306f StGB

Nach § 306f Abs. 1 StGB wird bestraft, wer durch Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise eines der nachfolgenden, in fremdem Eigentum stehenden Objekte in Brandgefahr bringt:

  1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen
  2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden
  3. Wälder, Heiden oder Moore oder
  4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern.

Nach § 306f Abs. 2 StGB wird bestraft, wer eines der oben genannten Objekte, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, in Brandgefahr bringt und dadurch kausal Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Das vorsätzliche Herbeiführen einer Brandgefahr wird mit Freiheitsstrafe bis zu zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig bzw. verursacht er die Gefahr fahrlässig, gilt der reduzierte Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.