Die schwere und die besonders schwere Brandstiftung, § 306a f. StGB

1. Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Die schwere Brandstiftung, § 306a StGB, schützt Leib und Leben von Menschen. Die Norm hat zwei Ausprägungen.

Den gegenüber der Brandstiftung, § 306 StGB, erhöhten Strafrahmen („nicht unter einem Jahr“) trifft gemäß § 306a Abs. 1 jenen Täter, der

  • ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient
  • eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  • eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

§ 306a Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Menschen nicht vorausgesetzt wird. Bereits die abstrakte Gefährlichkeit der Brandstiftung sorgt für den hohen Strafrahmen.

Ebenso wird nach § 306 Abs. 2 StGB bestraft, wer eine Sache aus dem Katalog des § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 (insbesondere Gebäude und Kraftfahrzeuge) in Brand setzt und dadurch einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Eine solche konkrete Gefahr ist stets dann gegeben, wenn der Eintritt der Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhängt.

Löscht der Täter freiwillig den Brand, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, kann das Gericht nach den Vorschriften über die Tätige Reue, § 306e StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe absehen.

Die schwere Brandstiftung ist ein Verbrechen. Sollte die Staatsanwaltschaft hiervon ausgehen, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Hat der Beschuldigte noch keinen Wahlverteidiger, muss ihm ein Pflichtverteidiger bestellt werden.

2. Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Es gibt zwei verschiedene Formen der besonders schweren Brandstiftung. Einerseits die besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 1 StGB und andererseits die besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 StGB.

Die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 1 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber eine Strafschärfung für den Fall vorgesehen hat, dass der Täter durch eine einfache (§ 306) oder eine schwere (§ 306a) Brandstiftung wenigstens fahrlässig einen weiteren Schaden, nämlich eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen herbeiführt.

Allerdings muss sich im weiteren Schaden gerade die typische Gefahr des Grunddelikts realisieren (Gefahrverwirklichungszusammenhang). Bei Brandstiftungsdelikten kommen hierbei regelmäßig Verbrennungen, Verletzungen durch einstürzende Gebäude oder aufgrund eines Sprunges aus dem Fenster in Betracht.

Die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 StGB ist ein selbständiger Qualifikationstatbestand zur schweren Brandstiftung aus § 306a StGB. Die besonders schwere Brandstiftung aus § 306b Abs. 2 StGB hat 3 Tatvarianten. Zusätzlich zu den Voraussetzungen aus § 306a Abs. 1 oder 2 wird alternativ gefordert:

  1. Der Täter bringt einen anderen Menschen durch die Tat in eine konkrete Todesgefahr,
  2. Der Täter handelt in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
  3. Der Täter erschwert oder verhindert das Löschen des Brandes.

Die besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Die besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.

Löscht der Täter freiwillig den Brand, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, kann das Gericht nach den Vorschriften über die Tätige Reue, § 306e StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe absehen.